Neue Probleme bei Alt-EAV ohne dynamischen Verweis auf den § 302 AktG

Durch Artikel 15 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 wurde der Wortlaut des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG angepasst und um einen Verweis auf den im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) neu eingeführten Restrukturierungsplan ergänzt. Dies hat erneuten Handlungsbedarf bei Alt-EAV ohne dynamischen Verweis auf § 302 AktG zur Folge.

Handlungsbedarf bei Alt-EAV ohne dynamischen Verweis auf § 302 AktG

Eine im Dezember 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetzesänderung, die am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, führt zu einem Überprüfungsbedarf für bestimmte Ergebnisabführungsverträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen und letztmalig geändert wurden.

Durch Artikel 15 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) vom 22.12.2020, BGBl. I 2020, Seite 3256, wurde der Wortlaut des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG angepasst und um einen Verweis auf den im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) neu eingeführten Restrukturierungsplan ergänzt. Die Regelung ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.5.2017, I R 93/15, BStBl. II 2019, Seite 278; siehe auch unseren Blogbeitrag) raten wir aufgrund der o.g. Gesetzesänderung in bestimmten Fällen vorsorglich zu einer Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge. Zu prüfen sind hiernach insbesondere

  • Ergebnisabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft,
  • die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen und letztmalig geändert wurden
  • und keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten.

Hintergrund:
Der BFH hat mit Urteil vom 10.5.2017, I R 93/15, BStBl. II 2019, Seite 278 u.a. entschieden, dass sich das Vereinbarungserfordernis im Hinblick auf § 302 AktG bei einer Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG in der bis 25.2.2013 geltenden Fassung (a.F.) auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG bezieht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren. Im Fall der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung ggf. durch Anpassung des ursprünglichen Ergebnisabführungsvertrags zu treffen.

Ergebnisabführungsverträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen und letztmalig geändert wurden, enthalten oftmals keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG, da diese sich aus der aktuellen Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ergebene Anforderung für diese Verträge noch nicht gilt. Eine im Vertrag getroffene statische Vereinbarung kann die am 1.1.2021 in Kraft getretene Änderung in § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG jedoch noch nicht berücksichtigen. Damit sind die Anforderungen des für diese Verträge einschlägigen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. möglicherweise nicht mehr erfüllt und eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags ggf. notwendig.

Eine Vertragsänderung nach § 295 AktG mit steuerlicher Wirkung für ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits laufendes Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist nur möglich, wenn vor Ablauf dieses Geschäftsjahres der Organgesellschaft eine Eintragung der Vertragsänderung in deren Handelsregister erfolgt. Maßgeblich ist hierbei die tatsächlich erfolgte Eintragung, nicht das Datum der Anmeldung zur Eintragung. Da die Änderung eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrags und die Eintragung in das Handelsregister erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen, raten wir zu einer umgehenden Prüfung möglicherweise betroffener Ergebnisabführungsverträge.

Hinweis: Eine englische Zusammenfassung dieses Beitrags finden Sie hier.

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