BMF: Minderung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Null möglich

Im Anschluss an das Vorgehen im vergangenen Jahr ist auch für das Jahr 2021 für krisenbetroffene Unternehmen eine Minderung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bis auf Null möglich. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage mitgeteilt.

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Laut den aktualisiertem BMF FAQ „Corona“ (Steuern) vom 03. Februar 2021 können die entsprechenden Anträge bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bzw. geminderten Anmeldung oder Festsetzung der Sondervorauszahlung bestehen.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2021 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen. Ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 jedoch positiver als erwartet, weist das BMF darauf hin, dass der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen sollte. In einem solchen Fall würden die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden, um hohe Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 zu vermeiden.

Fundstelle

BMF FAQ „Corona“ (Steuern) vom 03. Februar 2021.

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