Update: Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum schenkungsteuerlichen Verwaltungsvermögen

Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten u.a. Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. € geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen.

Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Die geleisteten Anzahlungen seien - so das Finanzgericht - nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine "anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der für 2013 gültigen Fassung dar.

Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. "Cash-Gesellschaften“ verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben würden.

Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Update (19. Februar 2021)

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. II R 36/20 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Oktober 2020 (3 K 2699/17 F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 36/20 anhängig; vgl. die Pressemitteilung Nr. 19 vom 16. November 2020.

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