Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten– und Pflegeheim steuerfrei betreibt. 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria. Die Klägerin ging zunächst von einer ausschließlichen Nutzung der Cafeteria für steuerpflichtige Umsätze aus. Indessen erschien es dem Finanzamt unwahrscheinlich, dass überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Besuchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Daraufhin kam es zu einer Verständigung, eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria zu 10 % anzunehmen. Dies führte zur Annahme einer Berichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Jahre ab 2003. In späteren Jahren stellte die Klägerin die Nutzung der Cafeteria wegen Erfolglosigkeit ein.
Das Finanzamt führte eine weitere Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durch. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte deren Klage mit Urteil vom 13. Juni 2017 (3 K 1111/16) abgelehnt.
Für den BFH erschien es fraglich, ob die fehlende wirtschaftliche Rentabilität und somit eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolglosigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG begründen, die Voraussetzung für eine Berichtigung der Vorsteuer nach nationalem Recht ist. Aus diesem Grund hatten die obersten Steuerrichter die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (hierzu: unser Blogbeitrag).
Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2020 (C-374/19), Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (siehe unseren Blogbeitrag) wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.
Zur Vorsteuerberichtigung hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler entschieden, dass Art. 184, 185 und 187 MwStSystRL "einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger, der das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit nunmehr ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat".
Entscheidend ist hierfür, dass "die Räumlichkeiten der genannten Cafeteria (...) nicht leer stehen, sondern nunmehr ausschließlich im Rahmen steuerbefreiter Umsätze genutzt werden" (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz 30).
Auf dieser Grundlage kommt es darauf an, ob die Räumlichkeiten der Cafeteria nunmehr "ausschließlich für die Zwecke der steuerbefreiten Umsätze der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet wurden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist".
Es "dienen die im früheren Stadium getätigten Umsätze [dann] (...) nicht mehr der Erbringung besteuerter Leistungen und unterliegen damit dem Mechanismus der Berichtigung der Abzüge" (EuGH-Urteil Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, EU:C:2020:546, HFR 2020, 855, Rz 32).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 (V R 20/20 (V R 61/17)), veröffentlicht am 25. Februar 2021.