Update: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch das Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Umsatzsteuer und eine Spielgerätesteuer dürfen kumulativ erhoben werden.

Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren 2006 bis 2010 im Bereich der Automatenaufstellung tätig und erzielte aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus besaß er bis zum 31. Oktober 2007 eine Spielhalle, in der er ebenfalls Geldspielautomaten betrieb. Er war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch, denn es sei vom Zufall abhängig, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere. Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht wurde als unbegründet abgewiesen. Auch der Revision vor dem BFH war kein Erfolg beschieden.

Entscheidung des BFH

Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz (UStG), darüber waren sich die Parteien einig, kommt nicht Betracht. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Steuerpflicht führt dazu, dass die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallene Vorsteuer abgezogen werden kann.

Bezogen auf die Streitjahre konnte sich der Kläger allerdings für die Zeit bis einschließlich 5. Mai 2006 noch auf die Steuerbefreiung nach Unionsrecht berufen. Grund hierfür war, dass nach nationaler Gesetzeslage auch Umsätze der zugelassenen Spielbanken umsatzsteuerfrei waren und die der anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht. Daher sind, so der BFH, die Umsätze des Klägers in diesem Zeitraum aufgrund der erfolgreichen Berufung auf das Unionsrecht (dort: Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG) umsatzsteuerfrei zu belassen.

Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten) stellt der BFH fest, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: Spielgerätesteuer) kumulativ erhoben werden dürfen. Der EUGH hatte dieses Ergebnis an die Bedingung verknüpft, dass die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und nicht vergleichbar zur Umsatzsteuer.

Update (25. März 2021)

Gegen das Urteil XI R 26/18 wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvR 2540/20.

Update (01. März 2021)

Gegen das Urteil XI R 23/18 wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Az. beim BVerfG lautet: 1 BvR 2531/20.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18), veröffentlicht am 9. April 2020; sowie die im Wesentlichen inhaltsgleichen NV-Urteile XI R 23/18 und XI R 26/18 ebenfalls vom 11. Dezember 2019.

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