Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer eines indirekten Vertreters einer Zollanmeldung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kann ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.

Ausgangslage

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 € sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte. Der Beklagte ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen diesbezügliche auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Weindel (C-621/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch für denjenigen, der keine Verfügungsmacht gehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigten eine andere Betrachtung, insbesondere bedürfe es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Gleichwohl hat der Senat die Revision zugelassen. Der BFH habe zwar bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (V R 68/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621/19 und Vos Aannemingen, C-405/19) bedürfe es jedoch einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2020 (5 K 175/18); Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 9/21; Newsletter 1/2021 des Finanzgerichts Hamburg vom 7. April 2021.

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