Update: Konzernangehöriges Unternehmen im Ausland kein Arbeitgeber im Sinne des DBA

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, auch dann nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens im Sinne von Art. 11 Abs. 3 DBA (in der bis 2010 gültigen Fassung) anzusehen ist, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden.

Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte. Daneben, so der Kläger, habe er sich noch weitere 82 Tage in Großbritannien aufgehalten. Das Finanzamt unterwarf den gesamten vom Kläger bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Art. 11 Abs. 3 DBA dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin des Klägers sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei der durchschnittliche Stundenlohn des Klägers zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers als einer im Inland ansässigen Person im Sinne von Art. 11 Abs. 2 DBA zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB greife nicht ein, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien. Die britische Konzerngesellschaft sei nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten des Klägers habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.

Update (20. April 2021)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. August 2016 (7 K 821/13 E), rkr.

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