BFH: Vorsteuerabzug und unentgeltliche Zuwendung bei Baumaßnahmen an Gemeindestraße

Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich oder unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen. Weitere Voraussetzung: Die Kosten der Eingangsleistung sind kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) ist allenfalls nebensächlicher Natur.

Hintergrund und Sachverhalt

Dem klagenden Unternehmen, einer GmbH, war die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Eigentümerin der Straße war die Stadt. Die Klägerin machte aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen den Vorsteuerabzug geltend.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 13. März 2019 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage gebeten, ob ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen der bisherigen Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (siehe dazu: Blogbeitrag vom 11. Juli 2019). In ihrem Urteil vom 16. September 2020 (C‑528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) kommen die Europarichter zu dem Ergebnis, dass Unternehmern, die Erschließungsanlagen errichten und diese später unentgeltlich der Gemeinde überlassen, der Vorsteuerabzug zu stehe. Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass auch die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleiben kann.

Entscheidung des BFH

In seiner Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-528/19 gab der BFH nun der Revision der Klägerin statt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Der EuGH hatte den direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße und der gesamten mit dem Betrieb des Kalksteinbruchs in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit bejaht, denn die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße waren für die Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Kalksteinbruchs unerlässlich. Die Klägerin hätte ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausüben können, wenn diese Arbeiten nicht durchgeführt worden wären (BFH-Urteil, Rz. 25).

Dem stehe nicht entgegen, dass die Straße "D" als Gemeindestraße der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht, denn die Arbeiten zum Ausbau dieser Straße wurden nicht für die Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde oder des öffentlichen Verkehrs durchgeführt, sondern um die in Rede stehende Gemeindestraße an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens hervorgerufen wird (BFH-Urteil, Rz. 26).

Änderung der BFH-Rechtsprechung: Der BFH hält an seiner früheren Rechtsprechung (z. B. in den Urteilen XI R 82/07 und XI R 8/10), nach denen er mittelbare Zusammenhänge für das Recht, Vorsteuern abziehen zu können, nicht ausreichen lässt, nicht mehr fest. Wie schon die EuGH-Urteile C-132/16, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments und nun auch Mitteldeutsche Hartstein-Industrie zeigen, können auch mittelbare Zwecke - hier der Zweck, die in Rede stehende Gemeindestraße an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs hervorgerufen wird - für den Vorsteuerabzug ausreichen.

Es liegt auch kein umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsatz vor. Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung für den Betrieb des Steinbruchs stellt keine Gegenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Ausbau der Straße durch die Klägerin dar. Schließlich, so der BFH weiter, liege auch keine unentgeltliche Zuwendung vor. Aus dem Endverbrauch dieser Straße für Zwecke der Klägerin ergebe sich, dass der Ausbau der Gemeindestraße "D" keiner Lieferung von Gegenständen oder einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichsteht.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020, XI R 26/20 (XI R 28/17), veröffentlicht am 14. Mai 2021.

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