Umsatzsteuer: BMF zum Ort der sonstigen Leistung von Veranstaltungen

In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.

EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17, Srf konsulterna zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Allerdings setzt diese Vorschrift nach Abschnitt 3a.6 Absatz 13 Satz 3 Nummer 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) bezüglich der Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.

Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Dieses letztere Erfordernis ist nach dem Urteil des EuGH keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Daher werden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des UStAE neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Außerdem wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt. Die Online-Teilnahme wird daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 (III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002)

Eine englische Zusammenfassung dieses Schreibens finden Sie hier.

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