Verlängerung der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg zur Besteuerung von Grenzpendlern

Laut einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurde zwischen Deutschland und Luxemburg eine schriftliche Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern bis zum 31. Dezember 2021 getroffen.

Die ab dem 11. März 2020 anzuwendende Verständigungsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office gearbeitet wird. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben sich die beiden Länder nun darauf geeinigt, dass die betreffende Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird.

Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem 31. Dezember 2021 erneut beurteilen, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu entscheiden.

Das hierzu am 20. September 2021 u. a. an die Oberste Finanzbehörden der Länder versandte BMF-Schreiben, sowie die unterzeichnete schriftliche Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburg vom 15. September 2021 finden Sie hier.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 20. September 2021 (IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003)

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