Umsatzsteuer: Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen

Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem Schreiben zu zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und 2019 zur Umsatzsteuerpflicht von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen Stellung. Die obersten Steuerrichter hatten die betreffenden Zahlungen als umsatzsteuerpflichtig beurteilt. Die Finanzverwaltung erläutert Einzelheiten zur praktischen Anwendung der richterlichen Grundsätze.

Hintergrund

Im Urteil vom 13. Februar 2019 (XI R 1/17), hat der BFH entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind (siehe dazu unseren Blogbeitrag vom 18. Mai 2019). Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag. In einer zweiten Entscheidung vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14) hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs und nicht als Schadensersatz zu qualifizieren sind.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

In seinem Schreiben nimmt das BMF nun ausführlich zu Details der höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung und erläutert diverse Begrifflichkeiten.

Leistung: Leistungsgegenstand eines abmahnenden Unternehmers gegenüber einem Abgemahnten ist die Abmahnung. Dem Rechtsverletzer wird dadurch die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Der auf Grund der berechtigten Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz ist dagegen als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

Zeitpunkt der Leistung: Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wann die Dienstleistung bewirkt ist. Das ist der Fall, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Zeitpunkt der Leistung ist somit der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten.

Bemessungsgrundlage: Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden ermittelt sich nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz damit nicht wie der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs.

Steuersatz: Die Abmahnleistung unterliegt nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz.

Billigkeitsmaßnahmen (Corona-Pandemie): Die Unternehmen der Musikindustrie sowie alle anderen Rechteinhaber können sich auf die von der Finanzverwaltung wegen der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen berufen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Das ausführliche BMF-Schreiben finden Sie hier.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001 :006)

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