Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.

Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist im Rahmen seines Einzelunternehmens als tätig. Der Kläger ging in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Finanzamt) davon aus, dass er gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organträger der PL-GmbH und der PR-GmbH war. Beide GmbHs erbrachten steuerbare Leistungen gegen Entgelt an drei KGs (C-KG, P-KG und R-KG), bei denen der Kläger jeweils einziger Kommanditist sowie Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH war. Dabei handelte es sich in Bezug auf die C-KG um die C-GmbH und in Bezug auf die beiden anderen KGs um die F-GmbH.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der der Kläger auch als Organträger der drei KGs anzuerkennen ist. Eine entsprechende Änderung der Bescheide versagte das Finanzamt mit Hinweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Das Finanzgericht hat bei seinem Urteil die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 Abgabenordnung (AO) nicht beachtet, so dass seine Entscheidung nur in Bezug auf nicht steuerbare Innenumsätze zutreffend ist.

Für die KGs lagen unanfechtbare Steuerfestsetzungen vor. Wie sich aus § 155 Abs. 5 AO ergibt, ist auch die Festsetzung einer Steuervergütung als Steuerfestsetzung anzusehen. Die Drittwirkung erfasst daher auch die Steuervergütungsbescheide, die im Streitfall für die KGs ergangen sind.

Die aus § 166 AO folgende Drittwirkung betrifft zwar insbesondere Haftungsbescheide nach § 191 AO, ist aber nicht auf diese beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift als Teil der allgemeinen Vorschriften zur Steuerfestsetzung gemäß §§ 154 ff. AO. Sie ist daher auch im hier vorliegenden Verfahren der vom Kläger begehrten Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen zu berücksichtigen.

Die KGs sind als Steuerpflichtige i.S. von § 166 AO zu behandeln. Die Person des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der allgemeinen Definition in § 33 Abs. 1 AO. Steuerpflichtiger ist danach insbesondere, wer die Steuer schuldet.

Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26. August 2021 (V R 13/20), veröffentlicht am 07. Oktober 2021.

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