Update: Unterliegen Aufwendungen für Zinsswap-Geschäft der Zinsschranke?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Zinsswap-Geschäft nur dann Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit mit dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag bilden.

Dies sei, so das Finanzgericht, im Regelfall gegeben, wenn der Zinsswap von vornherein zusammen mit dem Darlehensgeschäft geplant wurde. Dann sei es auch unerheblich, ob der Darlehensgeber und der Vertragspartner beim Zinsswap identisch seien. Darüber hinaus sei es aber Voraussetzung für eine wirtschaftliche Einheit, dass Valuta und Laufzeit des Darlehens und des Swap-Geschäfts jeweils deckungsgleich seien. Ob beide Geschäfte handelsbilanziell zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen seien (§ 254 HGB), sei unerheblich.

Im Streitfall hatten die Darlehen insgesamt eine Valuta von 181,5 Mio. Euro, die Swap-Geschäfte umfassten hingegen nur 80 Mio. Euro. Die Darlehen hatten eine Laufzeit bis Ende 2022, die Swaps nur bis Ende 2014. Vor diesem Hintergrund nahm das Finanzgericht an, dass keine wirtschaftliche Einheit vorliege, so dass die Swap-Aufwendungen auch nicht als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke zu qualifizieren seien.

Für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung und die Frage, ob "Entgelte für Schulden" im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe a Gewerbesteuergesetz vorliegen, gelten nach Ansicht der Richter dieselben Erwägungen. Folge: Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung hat nicht zu erfolgen.

Das Gericht ließ es ausdrücklich offen, ob anders zu entscheiden sei, wenn es nur geringfügige Unterschiede im Umfang und in der Laufzeit beider Rechtsgeschäfte gebe.

Update (12. Oktober 2021)
Das Verfahren XI R 44/19 ist nun unter dem Az. III R 27/21 beim III. Senat anhängig.

Update (22. Oktober 2020)
Der I. Senat hat das Revisionsverfahren I R 7/19 an den XI. Senat abgegeben, neues Az: XI R 44/19.

Update (19. Juli 2019)
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt; sie ist unter dem Az. I R 7/19 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2019 (6 K 6242/17); die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 27/21 anhängig.

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