Update: Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der im Juni 2015 durchgeführte "spin off" von PayPal durch Ebay, bei dem die Aktionäre der Ebay Inc. Aktien an der PayPal Holdings Inc. zugeteilt bekamen, aus deutscher Perspektive eine steuerneutrale Abspaltung gem. § 20 Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz ist.

Ausgangslage

Der Kläger hielt 2015 ebay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des ebay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Begründung

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den Bezügen können nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen gehören. Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG können auch Gewinnanteile und Bezüge sein, die – wie im Streitfall – von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ausländische Gesellschaft ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG, KGaA, GmbH oder Genossenschaft im Wesentlichen vergleichbar sind (sog. Typenvergleich).

Eine Ausnahme gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für solche Bezüge, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gelten. Zudem, so das Finanzgericht, habe eine Besteuerung der in der Anteilszuweisung liegenden Sachausschüttung im Ergebnis auch dann zu unterbleiben, wenn es sich hierbei um eine Kapitalmaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4a EStG handelt, wonach eine anteilige Fortführung der Anschaffungskosten fingiert bzw. der Ertrag und die Anschaffungskosten mit Null € angesetzt werden und daher eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung der erhaltenen Anteile eintritt. Demzufolge war entgegen der Auffassung des Finanzamts der Bezug der Paypal-Aktien im Streitjahr jedenfalls nicht als steuerpflichtige (Sach-)-Dividende im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen.

Dies vorausgeschickt war dies letztlich für die Besteuerung für die Richter aber nicht entscheidend. Denn eine steuerpflichtige Sachdividende im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liege bereits deswegen nicht vor, weil es sich bei der Zuweisung der Paypal-Aktien im Rahmen des in Frage stehenden Spin-Offs um eine nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zu behandelnde Abspaltung handelte. Bei der Abspaltung erhält der Steuerpflichtige nur neue Anteile an dem Vermögensträger, auf den das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers transferiert wird, während die alten Anteile nicht zugleich abgegeben werden. Eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns ist in diesem Fall folglich erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden.

Update (18. Oktober 2021)

Der BFH hat mit Urteil vom 01. Juli 2021 (VIII R 15/20) die Revision gegen das Urteil des FG Köln als unbegründet zurückgewiesen.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. März 2020 (9 K 596/18); Pressemitteilung vom 25. März 2021. - Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 15/20 anhängig.

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