BMF: Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. November 2021 ein Schreiben zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen veröffentlicht.
Durch das BMF-Schreiben wird Abschn. 14b.1 Abs. 1 UStAE geändert. Danach ist es bei Rechnungserteilung mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen.
Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2021 wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16. November 2021, III C 2 - S 7295/19/10001 :001.