Update: BZSt: Fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-Country Reporting

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 09. August 2021 fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-Country Reporting veröffentlicht.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden in § 138a Abs. 2 Nummer 1 Abgabenordnung die Worte „ausgehend vom Konzernabschluss“ gestrichen. Diese Streichung stellt klar, dass neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie zum Beispiel die interne Rechnungslegung, zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden dürfen. Folglich sind alle Geschäftseinheiten in den länderbezogenen Bericht mit einzubeziehen.

Die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nummer 1 Abgabenordnung sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass diese Anpassung für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem 29. Dezember 2020 eingereicht worden sind bzw. werden, Anwendung findet. Die Korrektur eines bereits eingereichten länderbezogenen Berichts führt dazu, dass der Fall wieder als offen zu betrachten ist.

Klarstellung zu § 138a Abs. 2 Nummer. 1 lit d) und lit e)

Nach § 138a Abs. 2 Nummer 1 lit. d und lit. e sind die gezahlten bzw. die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Somit sind die Werte aufgrund der sprachlich-grammatischen Auslegung wie folgt einzutragen:

  1. Steueraufwand bzw. abgeflossene Steuerbeträge

    Diese Werte sind als positive Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

  2. Steuererträge bzw. zugeflossene Steuerbeträge

    Diese Werte sind als negative Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

Eine reine Übernahme der Daten aus den Rechnungslegungsprogrammen und die Beibehaltung der entsprechenden Vorzeichenlogik kann zu Ergebnissen führen, die der oben genannten Auslegung widersprechen.

Sollten Datensätze übermittelt worden sein, die nicht dieser Auslegung entsprechen, sind Korrekturen vorzunehmen.

Für Fragen bezüglich des Korrekturprozesses steht den Steuerpflichtigen der Fachbereich CbCR des BZSt zur Verfügung.

Berücksichtigung von Dividenden

Außerdem weist das BZSt darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, eine Berücksichtigung von Dividenden anderer Konzerngesellschaften innerhalb der Position Jahresergebnis vor Steuern (vgl. § 138a Abs. 2 Nummer 1 lit. f) nicht mehr erlaubt ist.“

Genauere Erläuterungen sind im „Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting“ unter dem folgenden Kapitel zu finden:

  • II. 7 „Treatment of dividends for purposes of “profit (loss) before income tax”, “income tax accrued (current year)” and “income tax paid (on cash basis)” in Table 1““

Die Guidance kann mit den folgenden Links aufgerufen werden:

Update (10. Dezember 2021)

Durch Meldung des BZSt vom 03. Dezember 2021 werden die fachlichen Auslegungshinweise zum CbCR vom 09. August 2021 dahingehend geändert, dass entsprechend der am 25. Oktober 2021 veröffentlichten Auslegung des Begriffs "offener Fall" durch das BMF die Korrektur eines Berichts nicht dazu führt, dass dieser wieder als offener Fall anzusehen ist.

Update (27. Oktober 2021)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 25. Oktober 2021 ein Schreiben zur Auslegung des Begriffs „Offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO veröffentlicht (IV B 5 - S 0302/19/10003 :004).

Nach Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO ist § 138a Abs. 2 AO in der am 29.12.2020 geltenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben wird erläutert, dass „Offene Fälle“ nur vorliegen, wenn bis zum 28.12.2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein „offener Fall“ liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

Fundstelle

BZSt online, Meldung vom 09. August 2021.

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