BMF: Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Mit Datum vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen veröffentlicht. Diese Anweisung findet Anwendung für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung vom 10. November 2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist.

Der BMF äußert sich in seinem Schreiben wie folgt:

Aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 ist für die weitere Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vereinbart werden (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 13. Januar 2021).


Dynamischer Verweis erforderlich


Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 dabei nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss allerdings die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister vorliegen. Eine Anpassung kann indes unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar und setzt daher keine neue Mindestlaufzeit im Sinnes des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang. Die im BMF-Schreiben vom 3. April 2019 geregelten Fallkonstellationen werden durch die neue Verwaltungsanweisung nicht berührt.


Fundstelle
BMF-Schreiben vom 24. März 2021, IV C 2 - S 2770/21/10001 :001

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