BMF: Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. Dezember 2021 ein Schreiben zur handelsüblichen Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18 veröffentlicht.

Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18,hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22).

Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Das vorliegende BMF-Schreiben ändert hierzu den UStAE in den Abschnitten: 14.5 Abs. 1, Abs. 15 und 15.2a Abs. 4.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 01. Dezember 2021, III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001.

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