Update: EuGH-Vorlage zur Wirkung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Frage, ob beziehungsweise inwieweit es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers handelt, wenn die Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbringt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies insbesondere wegen eine derzeit beim Europäischen Gericht anhängige Vorlage eines anderen Senats, wodurch Zweifel an einer zutreffenden Auslegung des Unionsrechts entstanden sind.

Sachverhalt und Ausgangslage

Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts und Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und erbringt Dienstleistungen gegen Entgelt. Zugleich nimmt sie als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr, für die sie nicht als Steuerpflichtige gilt. Die Klägerin ist umsatzsteuerlich Organträgerin der U-GmbH, die für die Klägerin diverse Reinigungsarbeiten erbrachte. Das Finanzamt ist der Auffassung, die Reinigungsleistungen dienten einer unternehmensfremden Tätigkeit und lösten eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin aus. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es ging dabei von der Organschaft aus, welche sich auch auf den Hoheitsbereich der Klägerin erstrecke. Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) lägen aber nicht vor.

Entscheidung des BFH

Die Klägerin ist nicht nur für die von ihr selbst ausgeführten Umsätze Steuerpflichtige, sondern ebenso für die von der U-GmbH gegenüber Dritten ausgeführten Umsätze. Im Streitfall handelt es sich bei den von der U-GmbH an die Klägerin ausgeführten Reinigungsleistungen daher um Innenumsätze. Dies, so die Münchener Richter, entspreche jahrzehntelanger Rechtsprechung. Der BFH sieht jedoch klärungsbedürftige Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts. Begründung: Der XI. Senat des BFH sieht es insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Skandia America (USA) vom 17.09.2014 (C-7/13) als klärungsbedürftig an, ob die Bestimmungen der Richtlinie "es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen" (BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - XI R 16/18). Hierdurch sind u.a. Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts entstanden, die eine Beantwortung im hier vorliegenden Rechtsstreit durch den EuGH erforderlich machen.

Die Vorlagefragen im Einzelnen:

1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,

a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,

b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend - und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle - zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?

2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken (hier: EuGH-Urteil VNLTO - C-515/07), dass bei einem Steuerpflichtigen,

der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen erbringt und der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nicht als Steuerpflichtiger gilt,

die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?

Fundstelle

BFH, EuGH-Vorlage vom 07. Mai 2020 (V R 40/19), veröffentlicht am 18. Juni 2020. -

Update:

Die anhängige Rechtssache wird beim EuGH unter dem Az. C-269/20 geführt.

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