Update: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Sachverhalt

Bis zur formwechselnden Umwandlung in die Klägerin, eine AG, waren an der X-KG neben der Komplementär-GmbH die Kommanditisten A mit 57 %, C mit 3 % und die Y-GmbH mit 40 % beteiligt. Im Jahr 2013 (Streitjahr) wurde die X-KG gemäß § 25 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006) i.V.m. § 190 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die klagende AG umgewandelt. Im Rahmen der Umwandlung erhielt A Aktien entsprechend seiner prozentualen Beteiligung. Die Klägerin führte die Buchwerte der X-KG fort (§ 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006).

A verstarb im Jahr 2014 und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle des ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. Y übertrug daher im Rahmen eines im Jahr 2015 abgeschlossenen Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung Aktien der Klägerin auf Z. Die Klägerin berücksichtigte diesen Vorgang im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung nicht.

Das Finanzamt vertrat nach einer durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, dass die Übertragung der Aktien von B an Z einen Einbringungsgewinn I i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG 2006 ausgelöst habe, welcher der Gewerbesteuer unterliege.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg (vgl. unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass im Streitfall der Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die im Jahr 2015 vollzogene Aktienübertragung von B an Z einen rückwirkend zu besteuernden Einbringungsgewinn I i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 ausgelöst hat.

Für die Ansicht, den Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, spricht nach Auffassung des BFH bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006. Die Vorschrift ordnet die rückwirkende Erhöhung des durch die Einbringung erzielten Gewinns an. Dies legt es nahe, dass dieser Gewinn (Einbringungsgewinn I) auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen ist, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären.

Für diese Auffassung spricht nach Ansicht des BFH auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des Umwandlungssteuergesetzes (s. z.B. §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006) der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des Einbringungsgewinn I keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat.

Dass hiernach der Einbringungsgewinn I im Streitfall, d.h. mit Rücksicht auf die ursprüngliche Beteiligung einer natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, weil die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte, entspricht des Weiteren Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes.

Das Finanzamt will im Anschluss an den Umwandlungssteuererlass (Rz. 22.07) den Einbringungsgewinn I im Streitfall deshalb der Gewerbesteuer unterwerfen, weil B lediglich einen Teil der von ihrem verstorbenen Ehemann beim Formwechsel erhaltenen Aktien veräußert habe.

Diese Sichtweise ist nach Auffassung des BFH jedoch fiktiv und deshalb zurückzuweisen. Sie entspricht weder den tatsächlichen noch den rechtlichen Gegebenheiten.

Rechtlich kommt es allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile führt ggf. nach allgemeinen Vorschriften (z.B. § 17 EStG) zu einem Veräußerungsgewinn, ist aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand des § 22 Abs. 1 UmwStG 2006, sondern lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorganges.

Update (17. Februar 2022)

Das Urteil I R 26/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 93.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11. Juli 2019 (I R 26/18), veröffentlicht am 27. Februar 2020; teilweise inhaltsgleich mit dem Urteil I R 13/18 (siehe unseren Blogbeitrag).

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