Update: Finanzverwaltung zur Handhabung der Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Nachdem im Zuge des sogenannten "Jahressteuergesetzes 2018" die Streichung von § 8c (Abs. 1) Satz 1 Körperschaftsteuergesetz zum partiellen Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb erfolgte, bleibt die Regelung zum vollständigen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 2 vorerst weiter in Kraft, ist jedoch in absehbarer Zeit ebenfalls einer kritischen Betrachtung durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Die Finanzverwaltung trägt der aktuellen Rechtslage in einem eigens herausgegebenen Schreiben zur Vorläufigkeitserklärung und Aussetzung von Steuerfestsetzungen Rechnung.

Im Zuge des “Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” (vormals “Jahressteuergesetz 2018”) wurde § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vollständig und ersatzlos für Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 aufgehoben und ist damit auch auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.Dezember 2015 nicht mehr anzuwenden.

Anzumerken ist, dass der Wegfall des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ausschließlich den partiellen Verlustuntergang bei Beteiligungserwerben von mehr als 25% bis 50% betrifft. Nicht eingeschränkt wird der vollständige Verlustuntergang nach dem derzeitigen § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG bei Beteiligungserwerben von mehr als 50%. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist derzeit ein weiteres Verfahren unter dem Az. 2 BvL 19/17 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11. April 2018, 2 K 245/17).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, Aussetzung der Steuerfestsetzung, Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und Aussetzung der Vollziehung entsprechend aktualisiert. Im Hinblick auf die Verlustabzugsbeschränkung bei Beteiligungserwerben von mehr als 50% ist jedoch zu beachten, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss 2 V 20/18 dem Antrag des Steuerpflichtigen zur Aussetzung der Vollziehung entsprochen hat.

Nach der aktuellen Verlautbarung der Finanzverwaltung sind Steuerfestsetzungen nur hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Steuergesetze vorläufig vorzunehmen:

  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oderBetriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014
  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Veranlagungszeiträume ab 2015
  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
  • Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.

Das ausführliche BMF-Schreiben kann auf der Internetseite des BMF heruntergeladen werden.

Update (28. Februar 2022)

Das BVerfG hat das Verfahren 2 BvL 19/17 in seine Jahresvorschau 2022 aufgenommen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Entscheidung in 2022 erfolgt.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (IV A 3 - S 0338/17/10007)

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