Update: Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob die Angabe der Warengattung ausreicht.

Im Streitfall hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im sogenannten Niedrigpreissegment mangels hinreichender Leistungsbeschreibung abgelehnt. Die bloße Angabe einer Gattung (T-Shirt, Kleider, Pulli, Tops, Hose, Jacken etc.) stelle keine "handelsübliche Bezeichnung" dar und genüge daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Dazu hat der BFH in seinem Aussetzungsbeschluss eine differenzierte Meinung.

Zu einen, weil zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Demgegenüber hatte der BFH einem Beschluss vom 29. September 2002 (V B 119/02) festgestellt, dass es als Leistungsbeschreibung nicht ausreiche, wenn über "hochpreisige" Uhren und Armbänder mit Kaufpreisen mit bloßen Gattungsbezeichnungen "diverse Armbanduhren" oder "diverse Armbänder" abgerechnet wird. Im Hinblick darauf sei es klärungsbedürftig, so der BFH nun unter Würdigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung, „dass die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen“. Denn der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen könnte bei Großeinkäufen verschiedener Waren und geringen Stückpreisen unverhältnismäßig erscheinen.

Im Streitfall könne sich ein Verstoß gegen das Unionsrecht daraus ergeben, dass das nationale Recht hinsichtlich der Art des Gegenstands dessen "handelsübliche Bezeichnung" erfordert, während das Unionsrecht sich mit der "Art der gelieferten Gegenstände" begnügt (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL). Der Verweis auf die handelsübliche Bezeichnung könnte somit weitere Angaben erfordern als die bloße Angabe der Art des gelieferten Gegenstands und damit möglicherweise dem Unionsrecht widersprechen. Nach dem EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016 (C-516/14) (dort: Rz 25) müssen Rechnungen nur die in Art. 226 genannten Angaben enthalten. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig machen dürfen, die in Art. 226 MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Update (02. März 2022)

Das Urteil V B 3/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 948.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 14. März 2019 (V B 3/19), veröffentlicht am 24. April 2019

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