Update: Keine Gemeinnützigkeit für Träger einer Privatschule

Zur Frage der Gemeinnützigkeit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Träger einer Privatschule mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit fördert, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

Hintergrund und Ausgangslage

Konkret betrifft der Streitfall die Frage, ob eine GmbH, die eine internationale Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft betreibt, als gemeinnützig anzuerkennen ist, wenn der Schulbesuch aufgrund der Höhe der Schulgebühren nur einem kleinen Teil der Allgemeinheit möglich ist. Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt gemäß ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S. des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) und der Privatschulgesetze vorgenommen. Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin nicht gemeinnützig ist.

Finanzgericht hatte Klage abgewiesen

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie gegen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoße und sich nur an einen kleinen, sehr abgegrenzten Personenkreis richte. Eine Tätigkeit, die mit der im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommenden objektiven Werteordnung nicht vereinbar sei, stelle keine Förderung der Allgemeinheit dar. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass auch für private Volksschulen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern gelte. Hiergegen verstoße die Klägerin, weil sie gemessen an der Gesamtzahl von Schülern in der Primarstufe nur ausgewählten Schülern Stipendien und Ermäßigungen gewähre. Bei Schulgebühren von über 11.000 € pro Jahr, die weit über der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Belastungsgrenze von ca. 160 € pro Monat liege, müsse die Zahl der Stipendien und Ermäßigungen eine Quote von 10 % deutlich übersteigen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin ist im Streitjahr nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Das ist nach Meinung des BFH dann der Fall, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft - jedenfalls angesichts der Quote des Zugangs zu Stipendien von weniger als 10 % - sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit, sondern als kleiner Kreis von Schülern wohlhabender Eltern darstellt. Zudem fielen, was das Finanzgericht zu Recht berücksichtigt hat, neben den Schulgebühren weitere Kosten für Verpflegung, Material und besondere Veranstaltungen an. Dies verringert den Anteil der Haushalte, die einen Besuch ihrer Kinder auf der Schule bezahlen können, weiter.

Es war für den BFH im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht den Anteil der Stipendiaten an der tatsächlichen Gesamtzahl der Schüler ermittelt hat und dabei die sogenannten Firmenzahler unberücksichtigt gelassen hat, um zu prüfen, ob die Schülerschaft sich als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

Update (02. März 2022)

Das Urteil V R 31/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 835.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 26. Mai 2021 (V R 31/19), veröffentlicht am 16. September 2021.

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