Zum Verhältnis von Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz für Einsätze auf Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot tätig; arbeitsvertraglich war ihm der Arbeitsort A (im Inland) zugewiesen. Im Streitjahr war er ausschließlich auf Intercontinental- bzw. Langstrecken eingesetzt. Seinen Wohnsitz hatte er in der Schweiz, hierhin kehrte er nach seinen Arbeitseinsätzen zurück.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Rückerstattung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei.
Aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts Anderes. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für unselbständige Arbeit, die an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung –im Streitfall in A – befinde.
Die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen, sei insbesondere nicht lex speciales gegenüber Art. 15 DBA-Schweiz. Dabei hat sich das Finanzgericht auf eine systematische und historische Auslegung gestützt und schließlich auf das Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz vom 12. März 2002 Bezug genommen, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteuerungsrecht für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrnahm.
Diese Regelung sei nicht erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenzgängerregelung gefallen wäre. Hieraus leite sich her, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex speciales zu Art. 15a DBA-Schweiz sei.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 (6 K 179/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 22/21 anhängig, siehe den Newsletter 1/2022 des Finanzgerichts.