Bundesfinanzministerium mit neuem Anwendungsschreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Mit heutigem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein bisheriges Schreiben vom 28. Dezember 2020 zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23. Juni 2017 überarbeitet und geändert.

Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, vom 18. Juli 2018, vom 18. September 2020 und vom 28. Dezember 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.

Im Einzelnen nimmt das BMF zu folgenden Themenbereichen Stellung:

1. Anwendungsregelungen

2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO

2.1 Allgemeines

2.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO 5

2.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

2.3.1 Erwerb von Beteiligungen

2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

2 2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds

2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO

2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

2.5 Form und Frist für die Mitteilungen

3. Mitteilungspflicht nach § 138b AO

3.1 Allgemeines

3.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen

3.3 Form und Frist für die Mitteilungen

4. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO

5. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO

Das aktuelle Anwendungsschreiben wurde neu gegliedert, ergänzt und teilweise um weitere Fallgestaltungen erweitert; so zum Beispiel zu Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen und zur Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.

Das ausführliche BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen.

Anmerkung: Zu dem BMF-Schreiben vom 28.12.2020 verweisen wir u.a. auf unseren Blogbeitrag vom 30. Dezember 2020. Das ursprüngliche detaillierte Anwendungsschreiben des BMF vom 5. Februar 2018 finden Sie hier.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 26. April 2022, IV B 5 - S 0301/19/10009 :001

To the top