Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungsgebühren nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren gem. § 8 Nr. 1 d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Sachverhalt

Klägerin in diesem Fall ist eine GmbH, die in den Streitjahren 2011 und 2012 Nutzfahrzeuge an fremde Dritte vermietete, die sie zum Teil selbst geleast hatte.

Nach den Leasingverträgen hatte die Klägerin die "Wartungsgebühren" für die geleasten Fahrzeuge zu tragen.

Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt den Aufwand für die Wartungsgebühren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Klägerin erhob Klage gegen die Bescheide nach Betriebsprüfung.

Richterliche Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 8 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 GewStG die Leasingraten den Miet- und Pachtzinsen ausdrücklich gleichgestellt habe, rechtfertige es, auch für die Nebenleistungen zu den Leasingraten (im engeren Sinne) dieselben Rechtsfolgen anzunehmen wie für die Nebenleistungen zu einem Miet- oder Pachtvertrag.

Bei einem Mietvertrag habe nach der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter die Instandhaltungskosten für die Mietsache zu tragen. Die Vorschrift gelte nach § 581 Abs. 2 BGB für Pachtverträge entsprechend, so dass der Verpächter für die Instandhaltungskosten aufkommen müsse. Bei vertraglicher Überwälzung auf den Mieter bzw. Pächter liege eine Nebenleistung des Mieters bzw. Pächter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht vor.

Beim gesetzlich nicht geregelten Leasing müsse Entsprechendes gelten. Die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Miete und Pacht auf der einen und Leasing auf der anderen Seite seien nicht hinreichend gewichtig, um bei der steuerlichen Behandlung der Instandhaltungskosten (Wartungsgebühren) zu einem abweichenden Ergebnis zu kommen.

Wie das Niedersächsische Finanzgericht hatte zuvor auch schon das Finanzgericht München durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Oktober 2018, 7 K 2239/16 (siehe unseren Blogbeitrag) entschieden.

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Juni 2021 (6 K 10176/18), siehe den Newsletter 4/2022 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 33/21 anhängig.

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