Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG auf im Zuge eines Formwechsels entstehendes Sonderbetriebsvermögen

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz UmwStG 2008 mangels Vorliegens eines aufnehmenden Rechtsträgers nicht den Fall eines Formwechsels bei gleichbleibender Identität des Rechtsträgers erfasst.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen war. An der GmbH war eine natürliche Person als alleiniger Gesellschafter beteiligt. Dieser vermietete an die GmbH ein Grundstück gegen Entgelt, wodurch eine Betriebsaufspaltung begründet wurde.

Im Jahr 2010 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG formgewechselt. 100%-iger Kommanditist wurde der ehemalige Alleingesellschafter der GmbH, der zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hielt. Im Zuge des Formwechsels wurde das Grundstück in das Sonderbetriebsvermögen der KG eingebracht.

Mit Wirkung zum 02. Januar 2011 veräußerte der Kommanditist seine Beteiligung an der KG, an der Komplementär-GmbH sowie das vermietete Grundstück an einen Erwerber.

Nach einer Außenprüfung unterwarf das beklagte Finanzamt auch den Veräußerungsgewinn des Grundstücks gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der Gewerbesteuer.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid 2011 statt.

Zwar unterliege der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Anteils an der KG gem. § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer, nicht dagegen aus dem Verkauf des im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstücks. Denn gem. § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. HS UmwStG unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn auch der Gewerbesteuer, soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war.

Nach Auffassung des Finanzgerichts lag im Streitfall aufgrund des Formwechsels jedoch keine „übernehmende Personengesellschaft“ i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. HS UmwStG vor, da an dem Vorgang nur ein Rechtsträger beteiligt war. Das (später) veräußerte Sonderbetriebsvermögen war erst im Zuge des Formwechsels entstanden und vorher nicht als Betriebsvermögen bei einem aufnehmenden Rechtsträger vorhanden.

Fundstelle

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. August 2021 (2 K 194/17), die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 20/21 anhängig.

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