BMF: Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02. Juni 2022 ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht.

Hintergrund:

Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. von 600.000 € eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Dazu führt das BMF aus:

Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen.

Ferner werden in Abschnitt 24.8 UStAE Regelungen zu dem Sachverhalt aufgenommen, dass beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Veräußerer zur Regelbesteuerung optiert hatte.

Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schreiben vom 1.12.2009, BStBl I S. 1611 aufzuheben.

Anwendung:

Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Das BMF-Schreiben vom 01.Dezember 2009, BStBl I S. 1611, wird mit Wirkung ab dem 01. Januar 2022 aufgehoben.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02. Juni 2022, III C 2 - S 7410/19/10001 :016.

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