Anrechnung einer schweizerischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die schweizerische Erbschaftsteuer auf eine vor dem Tod des Schenkers getätigte Schenkung der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese nach § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzurechnen.

Hintergrund

Im Wesentlichen ging es in dem Streitfall um die gesetzeskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG:

Nach dieser Vorschrift ist bei (…) unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte (…) und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber und unterhält Wohnsitze in der Schweiz und in Deutschland. Am 15. Januar 2021 erhielt sie von dem in der Schweiz ansässigen Schenker 500.000 CHF. Die Klägerin reichte im Februar 2021 eine Schenkungsteuererklärung ein. Das deutsche Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. Februar 2021 Schenkungsteuer in Höhe von 132.800 € gegen die Klägerin fest. Der Schweizer Schenker verstarb im März 2021. Im April 2021 erließen die Schweizer Behörden daher gegen den Kläger einen Erbschaftsteuerbescheid über 190.000 CHF.

Im März 2021 legte die Klägerin gegen den deutschen Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Anrechnung der schweizerischen Steuer nach § 21 ErbStG. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und vertrat die Auffassung, dass der Gleichheitsgrundsatz (Korrespondenzprinzip) des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt sei, da der deutschen Schenkungsteuer eine schweizerische Erbschaftsteuer gegenüberstehe.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt: Die schweizerische Erbschaftssteuer entspricht der deutschen Schenkungsteuer. Die Schweiz besteuere zwar nicht die Schenkung, sondern von Todes wegen die ansonsten identische Vermögensübertragung. Die sogenannte „Entsprechungsklausel“ legte das Finanzgericht wie folgt aus: Diese setze nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere voraus, dass die Besteuerung in beiden Staaten sich auf den gleichen Steuergegenstand bezieht. Auf die Art der Steuer (Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer) komme es nicht an. Die Schenkung eines Geldbetrages ist einer Schenkung im Sinne des ErbStG gleichzusetzen, wenn sowohl die Rechtsfolgen als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen mit einem (ansonsten) steuerpflichtigen Vorgang nach deutschem Erbschaftsteuerrecht vergleichbar sind. Dies lag hier vor, da der gleiche Lebenssachverhalt besteuert wurde.

Auch § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, wonach die ausländische Steuer nur anrechenbar ist, wenn die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist, lasse kein anderes Ergebnis zu. Der Gesetzeswortlaut, so die Richter, ließe sich zwar so verstehen, dass eine Anrechnung ausgeschlossen wäre, wenn die deutsche Steuer – wie hier – vor der ausländischen Steuer entsteht. Das Finanzgericht Köln hat dies in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29.6.2011 (9 K 2690/09, dort: Rn. 56 ff.) jedoch anders gesehen. Das Finanzgericht Düsseldorf folgt dieser Auffassung, da weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck dieser Norm Gründe erkennbar sind, eine Anrechnung in derartigen Fällen auszuschließen, solange die Entsprechungsklausel erfüllt ist.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2022 (4 K 2501/21 Erb); das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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