Entwurf eines BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens bezüglich der befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent veröffentlicht. Die Grundsätze dieses Schreibens sollen auch für die spätere Anhebung des Steuersatzes von 7 Prozent auf 19 Prozent zum 1. April 2024 entsprechend gelten.

Im Einzelnen soll in dem zu erwartenden BMF-Schreiben nach jetzigem Stand folgendes geregelt werden (auszugsweise wiedergegeben):

Umsatzsteuersatzsenkung

Gaslieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Dies hat zur Folge, dass der Gasverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat. Hier ist aber die in Tz. 3.2 des Entwurfsschreibens aufgeführte Nichtbeanstandungsregelung zu beachten.

Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Als Lieferung von „Gas über das Erdgasnetz“ gilt auch das Legen eines Gas-Hausanschlusses.

Selbstständige sonstige Leistungen, die nicht Teil einer Gaslieferung sind, unterliegen dem Regelsteuersatz. Nicht ermäßigt besteuert wird weiterhin die Lieferung von Gas, welches vom leistenden Unternehmer nicht aus dem Erdgasnetz entnommen, sondern über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen geliefert wird.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, die während der Dauer der Erhebung der Gasumlage vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden.

Vereinfachungsregelungen

Diese gelten für Abrechnungen zum 1. Oktober 2022 6 Uhr und zum 1. April 2024 6 Uhr (Tz. 9), für Abschlagszahlungen (Tz. 10), sowie für vereinfachte Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen, die bei ihren Kunden ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden (Tz. 11).

Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. November 2022 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den Regelsteuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt (Tz. 14 mit weiteren Ausführungen).

Anhebung des Umsatzsteuersatzes zum 1. April 2024

Die Anwendungsbestimmungen in diesem BMF-Schreiben sollen dann für die Anhebung des Steuersatzes von 7 Prozent auf 19 Prozent zum 1. April 2024 entsprechend gelten.

Fundstelle

BMF-online, Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz

Anmerkung: Das entsprechende Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist derzeit noch nicht verabschiedet. Der Finanzausschuss hat am 21.9.2022 eine öffentliche Anhörung zur geplanten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen beschlossen. Die Anhörung soll am Montag, dem 26. September stattfinden.

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