Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob beim Vertrieb von Filmrechten eine Untertitelung oder Synchronisation das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte bzw. einer sog. Vertriebslizenz im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschließt. Streitgegenständlich sind zuletzt noch die Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2014 und 2015.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen "Filmverleih". Sie erwirbt Filmlizenzen von Filmproduzenten, die sie wiederum im Wesentlichen Kinobetreibern überlässt, die sie durch Ausstrahlung in ihren Kinos auswerten.

Im Rahmen einer u.a. die Gewerbesteuer 2014 und 2015 umfassenden Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Lizenzen (Filme) verändert habe, indem sie Untertitel, Bonusmaterial u.Ä. hinzugefügt habe. Durch die Übersetzung und Synchronisation sei ein neues Produkt (Film in Landessprache) hergestellt worden. Deshalb sei der für Durchleitungsrechte in § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren reduzierte das Finanzamt die Hinzurechnung auf die Lizenzaufwendungen der Klägerin für Filme, bei denen die Synchronisation oder Untertitelung von der Klägerin beauftragt worden war. Für Lizenzen, bei denen die Filme in der Originalsprache Deutsch überlassen wurden oder die Untertitelung oder Synchronisation vom Lizenzgeber beauftragt wurde, nahm das Finanzamt keine Hinzurechnungen mehr vor.

Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg. Das Finanzgericht änderte die Gewerbesteuermessbescheide 2014 und 2015 dahingehend ab, dass jeweils die Hinzurechnung für "Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten - insbesondere Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)" entfiel.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision des Finanzamtes stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage als unbegründet abgewiesen.

Im Streitfall hat die Klägerin Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erbracht, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, eingreift.

Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, liegen bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor, bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen wird. Eine solche Vertriebslizenz ist nur dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder verändert oder bearbeitet und er stattdessen die Rechte unverändert weitergibt (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2019, III R 39/17, Rz. 52, m.w.N.).

Im Streitfall hat die Klägerin hinsichtlich der noch streitigen Lizenzen für Filme, die weder in Originalsprache Deutsch gedreht noch vom Lizenzgeber synchronisiert oder untertitelt wurden, nicht nur das Recht zum Vertrieb des jeweiligen Filmes erhalten. Vielmehr wurde ihr darüber hinaus das Recht eingeräumt, bearbeitete Vervielfältigungsstücke des urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen und diese mit Zustimmung des Lizenzgebers des Originalwerks zu verwerten.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 29. Juni 2022 (III R 2/21), veröffentlicht am 06. Oktober 2022.

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