BMF: Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischter Verwendung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben drei frühere Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz als für die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bindend erklärt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Hintergrund

Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, müssen die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Nach Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorrangs von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist danach nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Die BFH-Entscheidungen zur Vorsteueraufteilung

  • Mit Urteil vom 16. November 2016 (V R 1/15) hat der BFH im Fall der von einem Blockheizkraftwerk erzeugten Produkte entschieden, dass eine Aufteilung der Vorsteuern nach den produzierten Leistungen in kWh nicht sachgerecht ist. Stattdessen sei nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (als objektbezogenem Umsatzschlüssel) aufzuteilen.
  • In einer weiteren Entscheidung hat der BFH geurteilt, dass eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels nicht als sachgerecht anzusehen sei, da dies nicht zu präziseren Ergebnissen führt, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter zur Erwirtschaftung des Geschäftsergebnisses beigetragen haben (Urteil vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17).
  • Nach § 15 Abs. 4 UStG sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar, so der BFH im Urteil vom 23. Oktober 2019 (V R 46/17). Im Streitfall lag wegen der Ausgangsumsätze der Klägerin hinsichtlich der von ihr bezogenen Vermietungsleistungen möglicherweise bei ihrem Vermieter keine wirksame Option nach § 9 Abs. 2 UStG vor, sodass die ausgewiesene Steuer dann nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet wurde.

Abschnitt 2.5 Abs. 20 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wurde entsprechend geändert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 18. November 2022 (III C 2 - S 7306/19/10002 :002).

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