Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss entschieden, dass eine britische Limited auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Limited. Die Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich in der inländischen Wohnung ihres Alleingesellschafters.

Im Jahr 2006 schloss die Klägerin mit ihrem Alleingesellschafter eine Vereinbarung, wonach die Klägerin diesem die Ausgaben für sein Studium inkl. der Reisekosten erstattet. Der Alleingesellschafter trug die mit seinem Studium zusammenhängenden Kosten zunächst selbst. Erstattungszahlungen seitens der Klägerin erfolgten nicht, vielmehr passivierte diese eine entsprechende Verbindlichkeit in ihrer Bilanz.

Im streitigen Körperschaftsteuerbescheid für 2018 setzte das Finanzamt eine vGA an und erhöhte entsprechend das Einkommen der Klägerin.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht ging davon aus, dass die im Jahr 2006 getroffene Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Alleingesellschafter weder dem formellen noch dem materiellen Fremdvergleich standhalte.

Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu, wogegen sich die Beschwerde der Klägerin richtet. Das Finanzamt weist auf den Umstand hin, dass die Klägerin als britische Limited inzwischen als Drittstaatengesellschaft zu qualifizieren sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass sich zwar durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert hat. Dadurch kann sich die Limited als Drittstaatengesellschaft nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit bestimmt sich nach der sog. Sitztheorie.

Die Qualifikation der britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleibt hingegen unberührt, da es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung auf den sog. Typenvergleich ankommt (vgl. z.B. BFH v. 24. Oktober 2018, I R 69/16) und aus diesem Vergleich folgt, dass die britische Limited als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist. Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem FG-Verfahren zu sein.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Klägerin fehlten dem BFH zufolge substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache seien nicht in genügender Weise dargelegt worden, weshalb die Beschwerde als unzulässig verworfen wird und der BFH von einer weiteren Begründung abgesehen hat.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 (I B 31/21), veröffentlicht am 03. Februar 2022.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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