BMF zur Zurechnung des aufspaltungsbedingten Übertragungsgewinns

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Februar 2023 ein Schreiben zu den Folgen aus dem Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 11. August 2021 (I R 27/18) zur Zurechnung des aufspaltungsbedingten Übertragungsgewinns bei der Organträgerin veröffentlicht.

Hintergrund

Der BFH hatte in dem zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Urteil vom 11. August 2021, I R 27/18, in Randnummer 25 ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen (siehe unseren Blogbeitrag).

Stellungnahme des BMF

Eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste soll entgegen den Ausführungen in Randnummer 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG
zulässig sein. Hiernach wird ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft untersagt. Während des Bestehens der Organschaft sollen laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen können. Ebenso sollen vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen können.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 10. Februar 2023, IV C 2 - S 2770/19/10006 :008.

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