Beteiligungsveräußerung im Rahmen von mehrstöckigen Personengesellschaften

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nur bei dieser dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist (Bestätigung von R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG der Unterpersonengesellschaft (hier: B-KG) schlägt nicht auf die Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) durch. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft beruht.

Sachverhalt

Die Anteile an der A-KG (Rechtsvorgängerin der Klägerin) wurden zu 90,5% von der B-GmbH und zu 9,5% von der C-Stiftung gehalten, die beide ihren statutarischen Sitz im EU-Ausland haben. Die C-Stiftung war mit 90,1% an der B-GmbH beteiligt. Die A-KG hielt Beteiligungen an diversen Kommanditgesellschaften, die überwiegend Krankenhäuser und Kliniken betrieben, die gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit waren.

Im Streitjahr 2010 brachte die C-Stiftung ihre Anteile i.H.v. 9,5% gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in die B-GmbH zu Buchwerten gegen Ausgabe neuer Anteile ein, wodurch die Anteile gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sperrfristverhaftet waren. X, der Letztbegünstigte der C-Stiftung war, verlegte seinen Wohnsitz im Jahr 2012 in einen Staat außerhalb der EU.

Im Jahr 2013 wurden die sperrfristverhafteten Anteile an X ausgekehrt. Aufgrund seines zuvor erfolgten Wegzugs waren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UmwStG nicht mehr gegeben Dies führte zum Ersatzrealisationstatbestand gem. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG, wodurch rückwirkend im Streitjahr 2010 der Einbringungsgewinn I anzusetzen war. Der Einbringungsgewinn I beruhte im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft (hier: B-KG).

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht München wies die Klage als unbegründet ab.

Bei mehrstöckigen Personengesellschaften können Personengesellschaften (hier A-KG) Mitunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: B-KG) i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Gesellschafter (hier: B-GmbH und C-Stiftung) der Obergesellschafter (hier: A-KG) zugleich als Gesellschafter der B-KG anzusehen seien. Eine Veräußerung der Anteile (oder eine Veräußerungsfiktion wie im Urteilsfall) an der Obergesellschaft vollziehe sich daher für einkommens- und gewerbesteuerliche Zwecke ausschließlich auf Ebene der Obergesellschaft (hier: A-KG) und sei daher auch nur dort zu erfassen (R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR).

Eine Aufspaltung des entstehenden Gewerbeertrags entsprechend der Verortung der aufgedeckten stillen Reserven, wie von der Klägerin gefordert, stehe im Widerspruch zum Wortlaut und dem Gesetzeszusammenhang der Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz. 3 GewStG (Steuerschuldner ist die Gesellschaft) und des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG.

Im Übrigen sei für eine abweichende Zuordnung mangels einer Veräußerung der Anteile an der B-KG auch kein Raum. Aus diesem Grund könne auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht angewendet werden, da es der Obergesellschaft (hier: A-KG) an den Voraussetzungen hierfür fehle.

Fundstelle

Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 (2 K 1842/21); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 34/22 anhängig.

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