Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer steuerlichen Außenprüfung nicht rechtswidrig

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers an einer steuerlichen Außenprüfung aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde nicht ausgeschlossen werden darf.

Hintergrund

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer u.a. die Gewerbesteuer umfassenden Außenprüfung. Das Finanzamt hatte eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 u.a. für Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer angeordnet. Nach einem entsprechenden Teilnahmeersuchen der Gemeinde, wurde die ursprüngliche Prüfungsanordnung um die Teilnahme eines Bediensteten der Stadt für die Gewerbesteuer ergänzt.

Die Klägerin verwies sie auf eine konkrete Wiederholungsgefahr bei Außenprüfungen für die Jahre ab 2016. Diese ergebe sich daraus, dass das Finanzamt angekündigt habe, für die anstehende Folgeprüfung nicht auf die Teilnahme des Gemeindeprüfers zu verzichten. Da die Klägerin auch in den Jahren ab 2016 Leistungen gegenüber der Stadt und deren Tochtergesellschaften erbracht habe, bestehe weiterhin die Besorgnis der Verletzung des Steuergeheimnisses.

Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass sich die Klägerin und die Gemeinde nicht nur in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befänden, sondern die Klägerin aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen Leistungen gegenüber der Gemeinde erbringe. Daher sei es denkbar und möglich, dass der Prüfer des Finanzamts und damit auch der Gemeindebedienstete Einblicke in Kalkulationsgrundlagen für die vertraglichen Beziehungen mit der Gemeinde und deren Tochtergesellschaften oder in Kalkulationsgrundlagen und Vertragsbeziehungen mit anderen Kunden der Klägerin erhalte.

Entscheidung des BFH

Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet. Das Urteil des Finanzgericht ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Aus § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ergebe sich zwar eine das Steuergeheimnis (§ 30 AO) berührende Pflicht des Finanzamts gegenüber der Gemeinde, die ihr zustehenden Informationen, soweit die Realsteuer betroffen ist, mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht aber nicht schrankenlos. Das Finanzamt muss dafür Sorge tragen, dass der Gemeinde nur solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Gewerbeertrag i.S. des § 7 Gewerbesteuergesetz Bedeutung haben. Das heißt, dass eine Offenbarung nur bei realsteuerrelevanten Tatsachen in Betracht kommt. Insoweit kann (und muss) das Finanzamt jedoch erst während der Außenprüfung im Einzelnen prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens "dient" und der Außenprüfer dann entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt.

Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen.

Sind die Beteiligten uneins, muss das Finanzamt die gegenläufigen Interessen unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit abwägen. Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des - auch einstweiligen - Rechtsschutzes wehren.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 25/21) - veröffentlicht am 6. April 2023.

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