Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen

Der Bundesfinanzhof sich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für Messestände bei einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und Zulieferung von Produkten der Industrie ist, bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz zu erfassen sind. Dabei ist u. a. darauf abzustellen, ob die angemieteten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.

Hintergrund

Die Klägerin, ein Produktionsunternehmen, hatte im Streitjahr 2016 an zehn Tagen an insgesamt drei Fachmessen teilgenommen. Neben den Aufwendungen für Messestände wurden weitere Kosten für die Durchführung der Messeteilnahme gewinnmindernd angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten der Messestände und im Wege der Schätzung 70 % der übrigen Kosten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Nach deren Dafürhalten konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Finanzamt im Rahmen der Hinzurechnung berücksichtigten Aufwendungen in vollem oder teilweisem Umfang schon nicht um Mietzinsen für die Überlassung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen handelt. Denn selbst wenn und soweit es sich um solche handeln würde, ist für die obersten Steuerrichter unstreitig, dass die Messestände und Messestandflächen nicht zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb und dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens.

Zur Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter im Betrieb stellt der BFH fest, dass die Klägerin diese im gesamten Erhebungszeitraum nur an zehn Tagen im Zusammenhang mit ihrer Messeteilnahme nutzte und sich die Messeteilnahmen dabei auf drei Standorte in A, Z und O verteilten. Insofern habe die Klägerin die betreffenden Wirtschaftsgüter nicht ständig in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Zudem seien keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin vom permanenten Vorhalten der gemieteten bzw. gepachteten Messestände abhängt und sie deshalb auch nicht zu ihrem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört hätten.

Das Finanzamt hatte u. a. eingewendet, dass die Klägerin nicht nur zufällig und auftragsbezogen, sondern mit großer Regelmäßigkeit auf Messen aktiv gewesen sei. Hierzu weist der BFH darauf hin, dass sich auch aus einer regelmäßigen kurzen Nutzung eines Wirtschaftsguts nicht zwingend die Notwendigkeit einer dauerhaften Verfügbarkeit ableiten lässt. Insofern bedürfe es vielmehr einer näheren Betrachtung, in welcher Häufigkeit und in welchem Gesamtumfang derartige Anmietungen stattgefunden haben.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 35/21), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 6. April 2023.

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