Update: Anwendung von § 20 Abs. 2 AStG erfordert Inländerbeherrschung der Personengesellschaft

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es für die Verwaltungsauffassung in Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014, wonach bei einer Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft, die über eine ausländische Betriebsstätte verfügt, die Rechtsfolge des § 20 Absatz 2 AStG ungeachtet des Umfangs der Beteiligung eintritt, keine Rechtsgrundlage gebe.

Sachverhalt

In dem Urteilsfall war in den Streitjahren 2007-2009 eine inländische Körperschaft, die Klägerin, zu 30% am Kapital einer limited partnership US-amerikanischen Rechts beteiligt, die aus deutscher Sicht als Personengesellschaft zu qualifizieren ist. Weitere inländische Gesellschafter hatte die US-Gesellschaft nicht. Die durch die Beteiligung erzielten Einkünfte der Klägerin stammten ganz überwiegend aus der Lizenzierung von Marken, die die US-Gesellschaft sowohl gegenüber verbundenen Unternehmen als auch gegenüber fremden Dritten vornahm. Die Lizenzeinkünfte, die von verbundenen Lizenznehmern stammten, wurden im Rahmen der Besteuerung der Klägerin in den USA gem. Section 864(c)(4)(D)(i) des Internal Revenue Code nicht besteuert.

Aufgrund der (teilweisen) Steuerbefreiung der Einkünfte in den USA nahm das Finanzamt an, dass die Einkünfte der Klägerin niedrig besteuert im Sinne des § 8 Abs. 3 Außensteuergesetz (AStG) a.F. (heute § 8 Abs. 5 AStG) seien und unterwarf die Einkünfte - trotz abkommensrechtlicher Freistellung gem. Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-USA 1989 - der inländischen Besteuerung gem. § 20 Abs. 2 AStG.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und sich auf die ganz herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. die Nachweise in Rn. 63 des Urteils) berufen. Sowohl der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG als auch der systematische Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 AStG, der auf die §§ 7 ff. AStG und nicht nur auf die §§ 8 ff. AStG verweise, als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Umgehung der §§ 7 ff. AStG durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft zu umgehen, sprächen, so das Gericht, dafür, auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften eine (sinngemäße) Inländerbeherrschung zu fordern, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

Update (17. Juli 2023)

Die Revisionen gegen die Urteile 6 K 3278/19 K und 6 K 501/20 K des Finanzgerichts Düsseldorf sind beim BFH unter den Az. I R 28/23 bzw. I R 29/23 anhängig.

Update (22. Mai 2023)

Durch ein weiteres Urteil vom 18. April 2023, 6 K 501/20 K, hat das Finanzgericht Düsseldorf, den Klagen stattgegeben, durch welche die Klägerin die Freistellung ihrer Einkünfte aus der US-Personengesellschaft von der deutschen Besteuerung in den Streitjahren 2010-2015 geltend gemacht hatte. Der Sachverhalt ist identisch zu demjenigen im Verfahren 6 K 3278/19 K betreffend die Streitjahre 2007-2009.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkünfte aus der US-Personengesellschaft nicht gem. der Switch-over-Klausel in Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Alt. 3 DBA-USA 2006 der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sind, weil diese Abkommensvorschrift nicht einschlägig ist, wenn die Einkünfte in den USA zumindest teilweise besteuert wurden, was in den Streitjahren der Fall war. Insoweit hat sich das Finanzgericht Düsseldorf dem Urteil 12 K 3257/18 des Finanzgericht München und der dortigen Urteilsbegründung angeschlossen.
Darüber hinaus können die Einkünfte aus der US-Personengesellschaft auch nicht gem. § 50d Abs. 9 EStG in die inländische Bemessungsgrundlage einbezogen werden, denn jedenfalls vor der Einfügung von § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 erfasste die Vorschrift nicht solche Einkünfte, die im anderen Vertragsstaat (hier: USA) teilweise besteuert wurden (vgl. hierzu bereits Finanzgericht München 7 K 1156/15 ).
§ 20 Abs. 2 AStG erlaubt auch in den Streitjahren 2010-2015 mangels Inländerbeherrschung keinen Einbezug der Einkünfte in die inländische Bemessungsgrundlage (siehe hierzu oben das Urteil 6 K 3278/19 K).
In diesem Verfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2023 (6 K 3278/19 K); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 28/23 anhängig.

To the top