Wegfall der Unternehmeridentität bei Einbringung von Kommanditanteilen in eine andere KG

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gewerbesteuerrechtliche Verluste anteilig nicht (mehr) nutzbar sind, wenn bei einer Einbringung von Kommanditanteilen in eine KG ein Mitunternehmer der eingebrachten KG seinen Anteil behält, so dass keine vollständige Unternehmeridentität zwischen der eingebrachten und der übernehmenden KG besteht.

Sachverhalt

Die Klägerin (KG) verfügte über keinen zum 31. Dezember 2013 gesondert festgestellten Gewerbeverlust. Sie erwirtschaftete jedoch im Erhebungszeitraum 2014 einen laufenden Gewerbeverlust. Zum 1. November 2014 brachten die drei Kommanditisten der Klägerin ihre Kommanditanteile, die insgesamt 97% des Kapitals ausmachten, in eine weitere KG ein. Die Komplementärin behielt ihre Beteiligung i.H.v. 3% des Kapitals. Die Klägerin war gewerbesteuerrechtliche Organträgerin von zwei GmbH, die beide im Erhebungszeitraum 2014 positive Gewerbeerträge erwirtschafteten.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass 97% von 10/12 (für Januar-Oktober) des negativen Gewerbeertrags der Klägerin für 2014 zu kürzen seien und nicht mit den positiven Gewerbeerträgen der beiden Organgesellschaften verrechnet werden dürften. Das Finanzamt änderte den Gewerbesteuermessbescheid 2014 der Klägerin entsprechend.

Richterliche Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelte für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft die sog. eingeschränkte oder gebrochene Einheitstheorie (vgl. bspw. BFH-Urteil vom 7. September 2016, I R 9/15, Rn. 16). Danach seien die Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger selbstständig zu ermitteln und dann zu addieren. Da dies erst am Ende des Erhebungszeitraums geschehe, gebe es keinen unterjährigen Verlustausgleich zwischen Organgesellschaft und Organträger.

Dementsprechend sei im Streitfall der laufende negative Gewerbeertrag der Klägerin zuerst um den auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer (Kommanditisten) entfallenden Anteil zu kürzen und erst dann mit den Gewerbeerträgen der Organgesellschaften zu verrechnen.

Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. März 2023 (11 K 2517/21 G), die Revision wurde zugelassen, über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

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