Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) kraft organisatorischen Zusammenhangs (hier: in Form einer mitunternehmerischen Beteiligung der juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer KG, die die Betriebe unterhält) kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums rückwirkend wieder aufgelöst und anderweitig vorgenommen werden.

Hintergrund

Der BFH hatte final darüber zu entscheiden, ob die Betriebsbereiche „Abfallverbrennung“ und „Energieerzeugung“ einer in der Rechtsform einer GmbH Co. KG organisierten Müllverbrennungsanlage, an der eine Stadt als Kommanditistin beteiligt war, im Streitjahr (2006) als jeweils eigenständige BgA anzusehen waren. Gleichfalls war streitig, inwiefern diese BgA ggf. miteinander, aber auch – insgesamt oder jeweils einzeln – mit von der Stadt unterhaltenen Verkehrs-/Versorgungs-BgA im sog. steuerlichen Querverbund zusammengefasst werden konnten.

Das Finanzamt erkannte die Zusammenfassung der Beteiligung an der A-KG mit den weiteren Beteiligungen, die der Sparte zugeordnet worden waren, nicht an; bei der Beteiligung an der A-KG handele es sich um einen eigenständigen BgA "Beteiligung Müllverbrennung", für den eine gesonderte Steuererklärung einzureichen sei. Eine solche Erklärung sei jedoch nicht abgegeben worden. Das Finanzgericht hatte die steuerliche Zusammenfassung der MVA mit Versorgungs- und Verkehrs-BgA abgelehnt.

Entscheidung des BFH

Eine Zusammenfassung des BgA "Beteiligung Müllverbrennung" mit weiteren BgA nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätzen ist nicht möglich. Da die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung keine Körperschaftsteuererklärung für den BgA "Beteiligung Müllverbrennung" abgegeben hat, war das Finanzamt auf der Grundlage der von ihm ermittelten bzw. nach § 162 der Abgabenordnung geschätzten Besteuerungsgrundlagen zum Erlass eines entsprechenden Körperschaftsteuerbescheides befugt.

Hinweis und Anmerkungen:

Die Entscheidung betrifft mit dem Streitjahr 2006 einen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer BgA gesetzlich noch nicht geregelt war.

Der BFH hat hiermit auch in einem weiteren Verfahren entschieden, ohne dass es auf die beihilferechtlichen Fragen ankam, da der BFH in dem Verfahren die von der Klägerin begehrte Zusammenfassung von BgA bereits nach nationalem Recht abgelehnt hat.

In den beiden früheren Verfahren I R 50/17 (Blogbeitrag vom 31. Mai 2021) und I R 41/17 (Blogbeitrag vom 7. Januar 2022) hatte der BFH bereits mit Urteil vom 16.12.2020 entschieden. Auf die beihilferechtlichen Fragen kam es in beiden Verfahren nicht mehr an, da die streitigen Verluste (Verluste aus der Durchführung von Schulschwimmen bzw. Verluste aus dem Bäderbetrieb nach Schließung von Bädern für den Publikumsverkehr) einer gesonderten Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG zuzurechnen waren und daher bereits nach nationalem Recht nicht, wie von der jeweiligen Klägerin begehrt, verrechnet werden konnten.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. Januar 2023 (I R 9/19) – als NV-Entscheidung veröffentlicht am 25. Mai 2023.

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