Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG

Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Wege der Ausgliederung zur Neugründung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns entstanden ist. Die Einbringung wurde nach
§ 20 Abs. 6 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerlich rückwirkend vollzogen. Als Umwandlungsstichtag wurde der Ablauf des 1. Januar 2017 bestimmt. Am 21. August 2017 wurde die GmbH in das Handelsregister eingetragen und das Erlöschen der Firma des eingetragenen Kaufmanns im Handelsregister vermerkt. Eine Zwischenbilanz wurde nicht aufgestellt. Die GmbH erzielte im Jahr 2017 Verluste.

Streitig war vor allem, ob es bei der Klägerin zu einer Beschränkung der Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum nach § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG kommt. Daneben war strittig, wie sich die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Klägerin im Jahr 2017 auswirkte sowie die Schätzung des Gewinns im Rückwirkungszeitraum.

Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.

Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.

§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. April 2023 (I R 48/20), veröffentlicht am 6. Juli 2023.

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