Update: BMF: Verlängerung der Abgabefristen zu Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz für 2022

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022 Stellung genommen.

Hintergrund

Nach § 18 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzurechnungsbetrag, die anrechenbaren Steuern, das Hinzurechnungskorrekturvolumen und der Verlustvortrag gesondert festgestellt. Jeder der an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steuerpflichtigen hat dabei eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Verlängerung der Abgabefristen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Anbetracht der ab 1.Januar 2022 anzuwendenden umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 allgemein wie folgt verlängert:

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.

Update (19. Juni 2024)

Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 hat das BMF die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt, weiter verlängert.

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben.

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.

Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021
beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 11. September 2023 (IV B 5 - S 1365/21/10001 :003).

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