Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps. Die Klägerin musste bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in Schweizer Franken erbringen, woraus sich ein Mehrbetrag ergab, den sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen wollte.

In der Folge einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, bei den im Zeitpunkt der Endtauschzahlung angefallenen Mehraufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.

Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre (vgl. BFH, Urteile vom 09.11.1993, IX R 81/90, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3.; vom 22.09.2005, IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b und vom 12.03.2019, IX R 36/17, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; für Fremdwährungsdarlehen allgemein Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. § 21 Rz 148, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; BeckOK EStG/Spilker, 15. Ed. [01.03.2023], EStG § 21 Rz 1176, 1257; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 21 Rz 62, Stichwort "Fremdwährungsdarlehen"; a.A. Watrin/Riegler, FR 2015, 1049, 1056; Zacher, Steueranwaltsmagazin 4/2016, 148, 153).

Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält.

Seine Zahlungsverpflichtung ist zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er muss aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen will, mehr Euro aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt (vgl. BFH, Urteile vom 09.11.1993, IX R 81/90, BStBl II 1994, 289, unter 2. und 3. sowie vom 22.09.2005, IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.2.).

Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 15/21), veröffentlicht am 2. November 2023.

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