BMF: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zu dem BFH-Urteil vom Mai 2023, wonach eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage ausgeschlossen ist, die Auffassung des BFH aus Sicht der Verwaltung in einem Punkt klargestellt.

Der BFH hat im Urteil vom 17. Mai 2023, I R 42/19 entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt (siehe hierzu: Blogbeitrag vom 16. Oktober 2023).

Der BFH vertritt in Rn. 21 des o. g. Urteils vom 17. Mai 2023 die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen. Nach Auffassung des BFH seien die Voraussetzungen im Fall einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts aber dann erfüllt, wenn die Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 24. April 2024 (IV C 2 - S 2204/24/10001 :001).

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