Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Juni 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) veröffentlicht.

Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird es danach nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 4. Juni 2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002.

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