BMF zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und Vorsteuerabzug

In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.

Hintergrund

In Folge der ab 2017 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Steueränderungsgesetzes 2015 (sowie nachfolgende Übergangsregelungen) gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Inhalt der Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium geht in seinem Schreiben auf folgende Themenbereiche näher ein:

Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug (Rz. 3 – 9)

Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR (Rz. 10 – 34)

  • Einnahmeschlüssel für teilunternehmerisch verwendete Leistungsbezüge
  • Regelungen für Grundstücke
  • Pauschaler Vorsteuersatz für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich

Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (Rz. 35 – 47)

  • Zentrale Beschaffung
  • Alternative VoSt-Aufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nach Haushaltsansätzen

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert. 

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 12. Juni 2024 (III C 2 - S 7300/22/10001 :001).

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