BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Juni 2024 den AEAO zu §§ 89 und 89a geändert sowie das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 - (BStBl I S. 594) aufgehoben.

Hintergrund

Das deutsche Recht sieht seit dem Jahr 2021 in § 89a der Abgabenordnung eine nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren vor. Deren Auslegung und Anwendung konkretisiert dieser neue Anwendungserlass. Mit der Veröffentlichung wird das Merkblatt zu Vorabverständigungsverfahren vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.

Inhalt

  1. Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens

  2. Inhalt und Umfang des Antrags

  3. Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens

  4. Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung

  5. Widerruf

  6. Geltungszeitraum und Roll Back

  7. Gebühren

Weiterhin hat das BMF in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 folgenden Absatz eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

Anwendung

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 5.10.2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 -, BStBl I S. 594 ("Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. "Advance Pricing Agreements" - APAs)"), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.

Hinweis

Siehe zu dem Thema auch den Newsflash unserer TP-Experten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 26. Juni 2024, IV B 5 - S 1305/19/10003 :008.

To the top