Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

An einer GmbH war mit einem Geschäftsanteil eine Erbengemeinschaft (3 Brüder und deren 7 Kinder, insgesamt zu 1/3) und eine GmbH & Co. KG (zu 2/3) beteiligt, an der wiederum die Brüder als Kommanditisten (Kläger) beteiligt waren.

Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 10.10.2013 veräußerten die Miterben den zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil an die GmbH, die diesen als eigenen Geschäftsanteil erwarb. Der Kaufpreis wurde auf Grundlage einer Unternehmensbewertung v. 31.12.2009 i.H.v. 300.000 Euro vereinbart. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde der Wert des Geschäftsanteils zum 10.10.2013 mit ca. 1,8 Mio. Euro festgestellt.

Streitig war, ob die Abtretung des Geschäftsanteils an die B-Transport GmbH als Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG an den mittelbar an der B-Transport GmbH beteiligten Kläger anzusehen war und ob der Kläger dabei ggf. begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erworben hat.

Aufgrund des Unterschieds zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils zum 10.10.2013 und des vereinbarten Kaufpreises ging das Finanzamt von einer Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der nicht an der B. GmbH & Co. KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten dieser Gesellschaft aus. 

Die Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.

Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.

Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.

Das hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Werterhöhung der Anteile an der GmbH im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG "denklogisch" mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Geschäftsanteils korrespondiert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Obergrenze für die Werterhöhung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Leistung an die Gesellschaft tatsächlich zu einer Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft geführt hat.

Der BFH kann in der Sache nicht selbst entscheiden, ob es nach den oben genannten Grundsätzen zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gekommen ist. Für das weitere Verfahren weist der BFH darauf hin, dass ‑sollte eine Werterhöhung der Anteile an der GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorliegen‑ diese nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt wäre.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10. April 2024 (II R 22/21), veröffentlicht am 12. September 2024.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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