BMF: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und den Folgen zweier Urteile des Europäischen Gerichtshof in Sachen Meilicke I und II sowie dem anschließenden Schlussurteil des Bundesfinanzhofes ausführlich Stellung genommen.

Hintergrund

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. März 2007in der Rechtssache C – 292/04 „Meilicke“ entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auch eine ausländische Körperschaftsteuer (KSt) anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine der gesetzlichen Norm vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden.

Mit dem Urteil vom 30. Juni 2011 C – 262/09 „Meilicke II“ hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich.

Der BFH hat daraufhin unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom 15. Januar 2015, I R 69/12, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert.

Im aktuellen Schreiben geht das BMF nun dezidiert und ausführlich auf die aus Verwaltungssicht relevanten Modifikationen zum BFH-Urteil ein. Im Einzelnen wird dabei zu nachfolgenden Punkten Stellung genommen:

I.  Vorzulegende Belege und Nachweise

II.  Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anrechnungsverfahren

III.  Methode zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000) fallen. Das Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2024 (IV C 2 - S 2700/21/10001 :003), veröffentlicht am 11. Oktober 2024.

Einen englischen Beitrag zu diesem Schreiben finden Sie hier.

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