Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin, einer GmbH, den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) ‑KStG 2002 n.F.‑ auf 56.317 € fest; der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 €.
Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4131) ‑SolZG 1995 n.F.‑ ein Guthaben auf Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.097,44 € (= 5,5 % des Auszahlungsanspruchs aus dem Körperschaftsteuerguthaben) zu berechnen und festzusetzen.
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.
Die dagegen gerichtete Sprungklage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg.
Der BFH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10 (BStBl II 2012, 603) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.
Mit Beschluss vom 27.10.2021, 2 BvL 12/11 (BVerfGE 159, 149) hat das BVerfG die Vorlage des Senats als unzulässig zurückgewiesen (siehe unseren Blogbeitrag). Der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt, da er sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die von der Klägerin favorisierte "Guthabenlösung" verfassungsrechtlich zulässig wäre.
Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem neuen Aktenzeichen I R 49/21 (I R 39/10) wieder aufgenommen.
Die Klägerin rügt weiterhin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts und den Bescheid des Finanzamts aufzuheben und das Finanzamt zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, durch den ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 3.097,44 € festgesetzt wird.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.
§ 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BStBl II 2012, 603).
Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24. Januar 2024 (I R 49/21 (I R 39/10)), veröffentlicht am 14. November 2024.